Satzung des Landesverband KiJUBee Netzwerk Sachsen e.V.

Beschlossen am 30.05.2024 geändert am 08.07.2024

Präambel

Der Verein KiJuBee Netzwerk Sachsen (Kinder, Jugend, Beekeeping) will mit der Förderung durch Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) einen gemeinsamen Berührungspunkt zu finden. In diesem stehen die Honigbienen als die stellvertretenden Botschafterinnen. Dafür bedarf es ein Netzwerk und Orte, an das Wissen für Kinder, Jugendliche und Interessierte erweitert wird, an denen praktische Erfahrungen gesammelt und praxisbezogen gelernt werden kann. Mit den Angeboten an außerschulischen Lernorten möchte der Verein Kinder, Jugendliche und Erwachsene für Artenvielfalt begeistern, diese für einen nachhaltigen Umgang mit unserer Natur sensibilisieren und Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) erlebbar werden lassen.

§ 1 Name, Sitz und Organisation des Vereines, Geschäftsjahr
1. Der am 30.05.2024 gegründete Verein führt den Namen „KiJuBee Netzwerk Sachsen“ und hat seinen Sitz in Pirna. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz “e.V.”.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereines

Der Verein dient dem Gemeinwohl und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Zweck des Vereines sind die Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), des Tierschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

1. Unmittelbare Informations- und Bildungsarbeit für eine nachhaltige Entwicklung
2. Förderung der Jugendarbeit in der Imkerei
3. Förderung des Imkernachwuchses: Gewinnung von Nachwuchsimkern für die sinnvolle Freizeitbetätigung aller Altersgruppen
4. Förderung, Beratung zum Auf / Ausbau von außerschulischen BNE-Lernorten
5. Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung
6. Förderung der Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen
7. Öffentlichkeitsarbeit zu allen Belangen der Kinder- und Jugendimker Ausbildung
8. Pflege und Erhaltung des kulturellen Erbes der Imkerei
9. Zusammenarbeit mit allen Vertretern aus Politik und Verwaltung sowie der Land- und Forstwirtschaft
10. Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung der Netzwerkmitglieder
11. Unterstützung des Zusammenwirkens von Vereinen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können juristische oder natürliche Personen als aktive oder passive Mitglieder angehören zg, wenn sie die Interessen des Vereins fördern.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller begründen. Der folgenden Mitgliederversammlung wird eine Liste der neu aufgenommen sowie abgelehnten Mitglieder vorgelegt.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
4. Vereine, Einrichtungen oder Unternehmen, die sich der Förderung der Imkerei, der Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), des Tierschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke verpflichtet fühlen und sich für die Verwirklichung der Satzung des Vereines einsetzen wollen, können als Fördermitglied im KiJuBee Netzwerk Sachsen e.V. aufgenommen werden. Es gilt das Verfahren zu Absatz 2.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Ausschluss, Austritt, Streichung oder Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis zum Abschluss der Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
6. Der Austritt und Ausschluss entbinden nicht von den Zahlungsverpflichtungen des laufenden Jahres.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Satzungsziele durch seine Mitarbeit zu unterstützen,
4. die Beschlüsse des Vorstandes und der Vereinsversammlung einzuhalten und zu verwirklichen
5. Förder- und passive Mitglieder haben die in § 5 Abs. 1 festgelegten Rechte und die in § 5 Abs. 3 und 4 geregelten Pflichten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag – Finanzierung des Vereines

1. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Vereines sind jährlich Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
2. Die Zusammensetzung und die Höhe der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die Finanzierung des Vereins erfolgt grundsätzlich aus einem Teil der beschlossenen Beiträge, Spenden oder öffentliche Fördermittel. Die beschlossenen Beiträge und Zahlungsfristen sind in der Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung
2. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss als Mitglied
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Satzungsänderung
7. Auflösung des Vereins

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angaben der vorläufigen Tagesordnung.
2. Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig.
3. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 75%, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 90% der anwesenden Mitglieder.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Vorstand, Beisitzer

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem Stellvertreter
– dem Kassenwart
– optional Beisitzer

1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemäß §26 BGB den Verein jeweils allein. Bei Entscheidungen mit einem Umfang über 500 Euro ist eine doppelte Vertretung erforderlich.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
3. Die Mitglieder des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon).
4. Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen. Sie unterstützen den Vorstand und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Beisitzer haben bei Entscheidungen, die ihren Verantwortungsbereich betreffen, Stimmrecht.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahres- und Kassenberichts
4. die Erledigung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 13 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Anstelle der Wahl der Mitglieder des Vorstandes in der Mitgliedsversammlung kann der Vorstand von den Mitgliedern durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
3. Die elektronische Wahlform oder die Briefwahl ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig.
4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 15 Jahresabschluss und Kassenprüfer

1. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Dauer von einem Jahr zu Kassenprüfern. Kassenprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss. Sie stellen das Prüfungsergebnis der nächsten Mitgliederversammlung vor. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und Entwicklung von Imkerei zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Ermächtigung des Vorstandes

1. Zur redaktionellen Änderung bzw. Ergänzung der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Beschlossen in der Gründungsversammlung Pirna, den 30.05.2024
Geändert am 08.07.2024